Gesellschaft für Geschichte
der Wehrmedizin

„Gesellschaft für Geschichte der Wehrmedizin“

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.            Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Geschichte der Wehrmedizin e.V.“.

2.           Der Verein hat seinen Sitz in München und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.

3.           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweckbestimmung

1.             Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin durch

·       die Förderung und Unterstützung der „Wehrgeschichtlichen Lehrsammlung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ in der Sanitätsakademie der Bundeswehr, München

·       die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Wissensvermittlung auf dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin.

Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch

·       die personelle, finanzielle und materielle Unterstützung der „Wehrgeschichtlichen Lehrsammlung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ in der Sanitätsakademie der Bundeswehr, München

·        die Ausrichtung fachbezogener Symposien und deren Förderung, soweit sie durch andere steuerbegünstigte Körperschaften veranstaltet werden

·       die Herausgabe fachbezogener Veröffentlichungen oder deren Förderung durch zweckgebundene Zuschüsse

·       die Förderung von Wissenschaftlern im Hinblick auf ihre Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin

·        die Forschungsförderung durch die Vergabe von Forschungsaufträgen

·        andere geeignete Aktivitäten zur Förderung der Geschichte der Wehrmedizin im Sinne der unmittelbaren Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke;

·       des Weiteren fördert der Verein ideell und materiell die in § 2, Nr. 1, genannten steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützig anerkannten Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, Stiftungen, gGmbH) durch organisatorische und finanzielle Zuwendungen.

2.            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.            Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.



§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.            Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.            Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3.            Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.



§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1.            Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2.            Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber kann die Mitgliederversammlung anrufen, die über die Mitgliedschaft endgültig entscheidet.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.            Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2.            Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

3.            Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

4.            Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

5.            Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

1.            Personen, die sich um die Geschichte der Wehrmedizin in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

2.            Ein Mitglied, das sich darüber hinaus in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind gem. § 11 stimmberechtigte Mitglieder der Vorstandschaft.



§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.            Für die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2.            Spenden können mit einer Zweckbestimmung versehen werden.



§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.            die Mitgliederversammlung (§ 9)

2.            der Vorstand und die Vorstandschaft (§ 11).



§ 9 Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, insbesondere des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

·        Entlastung des Vorstands

·        Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft (nur im Wahljahr)

·       Wahl der Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

·       Beratung und Abstimmung über

o       alle ihr satzungsgemäß obliegenden Angelegenheiten

o       alle ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Anträge

o       die Einrichtung von Ausschüssen zur Beratung des Vorstandes

o       die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins

o       Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes.

2.            Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3.            Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4.            Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

5.            Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.



§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1.            Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.            Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.            Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

5.      Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

6.            Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem vom Schriftführer zu erstellenden  Protokoll niederzulegen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 11 Die Vorstandschaft

1.      Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern. Einer der Beisitze soll durch den Kommandeur der Sanitätsakademie der Bundeswehr oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter wahrgenommen werden. Dieser Beisitzer ist ebenfallsdurch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstandschaft kann zusätzlich eine/ein durch die Mitgliederversammlung gewählter Ehrenvorsitzende/r angehören.

2.      Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandschaftsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandschaftsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Mitglieder der Vorstandschaft können nur Mitglieder des Vereins sein.

3.            Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter ihren Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4.            Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.

5.            Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.            Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

7.            Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.



§ 12 Kassenprüfer

1.      Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

2.      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.



§ 13 Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft odereine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin.

3.            Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07. August 2008 beschlossen.