„Gesellschaft für Geschichte der Wehrmedizin“
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der
Verein führt den Namen „Gesellschaft für Geschichte der Wehrmedizin
e.V.“.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in München und soll im Vereinsregister beim
Amtsgericht München eingetragen werden.
3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf
dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin durch
· die
Förderung und Unterstützung der „Wehrgeschichtlichen Lehrsammlung des
Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ in der Sanitätsakademie der Bundeswehr,
München
· die
Förderung der Wissenschaft, Forschung und Wissensvermittlung auf dem
Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin.
Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch
· die
personelle, finanzielle und materielle Unterstützung der
„Wehrgeschichtlichen Lehrsammlung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“
in der Sanitätsakademie der Bundeswehr, München
·
die Ausrichtung fachbezogener Symposien und deren Förderung, soweit sie
durch andere steuerbegünstigte Körperschaften veranstaltet werden
· die
Herausgabe fachbezogener Veröffentlichungen oder deren Förderung durch
zweckgebundene Zuschüsse
· die
Förderung von Wissenschaftlern im Hinblick auf ihre Forschungsvorhaben
auf dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin
·
die Forschungsförderung durch die Vergabe von Forschungsaufträgen
·
andere geeignete Aktivitäten zur Förderung der Geschichte der
Wehrmedizin im Sinne der unmittelbaren Erfüllung steuerbegünstigter
Zwecke;
· des
Weiteren fördert der Verein ideell und materiell die in § 2, Nr. 1,
genannten steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder von gemeinnützig anerkannten Körperschaften des privaten
Rechts (Vereine, Stiftungen, gGmbH) durch organisatorische und
finanzielle Zuwendungen.
2. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit
dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz
tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
3. Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in
der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Ein
vom Vorstand abgelehnter Bewerber kann die Mitgliederversammlung
anrufen, die über die Mitgliedschaft endgültig entscheidet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der
Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn das
Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als zwei Monate im Rückstand
ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Gegen
den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
5. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
1. Personen,
die sich um die Geschichte der Wehrmedizin in hervorragender Weise
verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die
übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
2. Ein
Mitglied, das sich darüber hinaus in hervorragender Weise um den Verein
verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf
Lebenszeit zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende
sind gem. § 11 stimmberechtigte Mitglieder der Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Für
die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
2. Spenden
können mit einer Zweckbestimmung versehen werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die
Mitgliederversammlung (§ 9)
2. der
Vorstand und die Vorstandschaft (§ 11).
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entgegennahme
und Beratung der Jahresberichte, insbesondere des Vorsitzenden, des
Schatzmeisters und der Kassenprüfer
·
Entlastung des Vorstands
·
Wahl des Vorstands und der Vorstandschaft (nur im Wahljahr)
· Wahl
der Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen
· Beratung
und Abstimmung über
o
alle ihr satzungsgemäß obliegenden Angelegenheiten
o
alle ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Anträge
o
die Einrichtung von Ausschüssen zur Beratung des Vorstandes
o
die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
o
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes.
2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die
Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den
Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die
dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Anträge
der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt.
5. Der/die
Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt
sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf.
2. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder
Zuruf. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
5. Für
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung
der geänderten Satzung anzuzeigen.
6. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind in einem vom Schriftführer zu
erstellenden Protokoll niederzulegen und vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Die Vorstandschaft
1. Die
Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der
Schriftführer/in und zwei Beisitzern. Einer der Beisitze soll durch den
Kommandeur der Sanitätsakademie der Bundeswehr oder durch einen von ihm
bestimmten Vertreter wahrgenommen werden. Dieser Beisitzer ist ebenfallsdurch
die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstandschaft kann
zusätzlich eine/ein durch die Mitgliederversammlung gewählter
Ehrenvorsitzende/r angehören.
2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von
Vorstandschaftsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandschaftsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Mitglieder der Vorstandschaft können nur Mitglieder des Vereins sein.
3. Die
Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Sie kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter ihren
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder
Vorbereitung einsetzen.
4. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.
5. Die
Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse
der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
7. Scheidet
ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist
der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung
sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.
2. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft odereine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Wissenschaft
und Forschung auf dem Gebiet der Geschichte der Wehrmedizin.
3. Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07.
August 2008 beschlossen.